Anwaltsgebühren

Wie jede andere Dienstleistung ist auch die anwaltliche Tätigkeit nicht kostenlos. Zu den Themen  unseres ersten Gespräches gehört in jedem Fall auch die Höhe meiner Vergütung.

Die Gebühren einer Anwältin oder eines Anwalts richten sich nach den  Vorschriften des  Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).  Darin ist festgelegt, dass manche Tätigkeiten nach dem Wert der Sache,  um die es geht, berechnet werden, andere Gebühren sind Fest-, Pauschal-  oder Rahmengebühren.

Für viele Rechtsgebiete können Sie eine Rechtsschutzversicherung  abschließen. Beachten Sie aber  bitte, dass sich die Eintrittspflicht  der Versicherung nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrages richtet,  dass in manchen Rechtsgebieten nur eine Vertretung vor Gericht, nicht  aber die Beratung versichert ist und  dass in vielen Fällen eine  Selbstbeteiligung vertraglich vereinbart ist. Um keine Überraschungen zu erleben, empfiehlt es sich, vor der Beauftragung einer Anwältin mit  Ihrer Rechtsschutzversicherung Kontakt  aufzunehmen.

Beratungshilfe

Für Mandanten, die über wenig Einkommen verfügen, kann auch eine Beratung über Beratungshilfe mit  einer Eigenleistung in Höhe von 15,00 €  oder eine gerichtliche Vertretung über Prozesskostenhilfe in Frage  kommen. Beratungshilfe wird nur für die Wahrnehmung von Rechten  außerhalb eines gerichtlichen  Verfahrens in fast allen Rechtsgebieten gewährt. Einen Beratungshilfeschein  erhalten Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes (Rechtsberatungsstelle).  Die Tatsache, dass Sie über geringe finanzielle Mittel verfügen, müssen  Sie dem Gericht nachweisen - z. B. durch Ihre Kontoauszüge,  Einkommensbelege oder einen Bescheid des JobCenters oder des  Grundsicherungsamtes.
 

Prozesskostenhilfe / Verfahrenkostenhilfe

Wird ein gerichtliches Verfahren  notwendig, so kann bei geringem Einkommen und Vermögen sowie einer  hinreichenden Erfolgsaussicht des Prozesses Prozesskostenhilfe in  Anspruch genommen werden. Dann werden die Kosten  der Prozessführung (mit Ausnahme der  Rechtsanwaltskosten der Gegenseite) ganz oder teilweise vom Staat  getragen. Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen  einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum  Vermögen zählt auch ein zu erwartender  Anspruch auf Prozesskostenvorschuss oder ein Anspruch auf  Versicherungsschutz.

Formularservice

Die auszufüllenden Formulare und weitere Informationen erhalten Sie über die Webseite des Landes Berlin  - Beratungshilfeformular und - Prozesskostenhilfeformular, Merkblatt zur Prozesskostenhilfe  bei Ihrem zuständigen Amtsgericht oder  im Rahmen eines bestehenden Mandatsverhältnisses bei mir im Büro.

Kosten